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Das deutsche Reinheitsgebot

Die Geschichte des Deutschen Reinheitsgebotes von 1516 und Vorläufer in verschiedenen Deutschen Städten wie Weimar, München, Weißensee, Nürnberg und Regensburg findet sich in dieser Rubrik.

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Streitsache - 25.02.2005

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2005 festgestellt, dass Bier welches in Deutschland abweichend vom Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 hergestellt wird, trotzdem als "Bier" vertrieben werden darf. Dem "Schwarzen Abt" aus Ostbrandenburg wird nach dem Brauprozess Zucker zugesetzt. Einwände gegen das Reinheitsgebot hat das Gericht dabei dahinstehen lassen. Richtig sei, dass das Reinheitsgebot nicht dem Gesundheitsschutz diene, sondern der Traditionspflege, der deutschen Braukunst und einem bestimmten Produktniveau. Diese Zwecke könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit des Klägers nur rechtfertigen, wenn über Ausnahmen großzügig entschieden werde. Im Falle des Klägers müsse eine Genehmigung erteilt werden. Sein Getränk werde ohne Ersatzstoffe gebraut, insbesondere werde Gerstenmalz nicht durch Zucker ersetzt. Erst nach der Filtrierung werde aus geschmacklichen Gründen Zucker zugesetzt. Derartige Getränke sehe das Gesetz als "besondere Biere" an. Damit endete ein über 10 Jahre währender Rechtsstreit.

 

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Biersteuergesetz von 1952 BGBl. I, Nr. 12 S. 149-152 (Auszug):

Die Anforderungen an das Bierbrauen sind im deutschen Reinheitsgebot von 1516 enthalten. Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1997 dazu führte das in Deutschland auch solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind, (sie können andere Rohstoffe - wie etwa unvermälzte Gerste, Mais, Reis oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet werden) konnten diese sich bislang nicht auf dem Markt durchsetzten.

 

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