Das deutsche Reinheitsgebot |
Die Geschichte des Deutschen Reinheitsgebotes von 1516 und Vorläufer in verschiedenen Deutschen Städten wie Weimar, München, Weißensee, Nürnberg und Regensburg findet sich in dieser Rubrik.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2005
festgestellt, dass Bier welches in Deutschland abweichend vom
Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 hergestellt wird, trotzdem als "Bier"
vertrieben werden darf. Dem "Schwarzen Abt"
aus Ostbrandenburg wird nach dem Brauprozess Zucker zugesetzt. Einwände
gegen das Reinheitsgebot hat das Gericht dabei dahinstehen lassen.
Richtig sei, dass das Reinheitsgebot nicht dem Gesundheitsschutz diene,
sondern der Traditionspflege, der deutschen Braukunst und einem
bestimmten Produktniveau. Diese Zwecke könnten eine Einschränkung der
Berufsfreiheit des Klägers nur rechtfertigen, wenn über Ausnahmen
großzügig entschieden werde. Im Falle des Klägers müsse eine
Genehmigung erteilt werden. Sein Getränk werde ohne Ersatzstoffe
gebraut, insbesondere werde Gerstenmalz nicht durch Zucker ersetzt.
Erst nach der Filtrierung werde aus geschmacklichen Gründen Zucker
zugesetzt. Derartige Getränke sehe das Gesetz als "besondere Biere" an.
Damit endete ein über 10 Jahre währender Rechtsstreit.
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Biersteuergesetz von 1952 BGBl. I, Nr. 12 S. 149-152 (Auszug): |
Die Anforderungen an das Bierbrauen sind im deutschen Reinheitsgebot von 1516 enthalten. Obwohl das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1997 dazu führte das in Deutschland auch solche Biere verkauft
werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind, (sie können andere Rohstoffe - wie etwa
unvermälzte Gerste, Mais, Reis oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet
werden) konnten diese sich bislang nicht auf dem Markt durchsetzten.
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